AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 01. Januar 2008

 
 
 

1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Designer und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang widerspricht.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertrags­inhalt, wenn der Designer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann zwischen den Parteien, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Designer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt⁄AGD übliche Vergütung als vereinbart.

2.4 Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den je­weiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

2.5 Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden, solange nicht anders vereinbart. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50 % der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt⁄AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

2.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

3. Vergütung

3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt⁄AGD, sofern keine anderen Ver­einbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Netto­beträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

3.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und⁄oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

3.3 Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

3.4 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kos­tenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4. Fälligkeit der Vergütung

4.1 Die Vergütung ist, solange nicht anders vereinbart innerhalb von 10 Werktagen fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.

4.2 Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewie­senen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

5.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt⁄AGD gesondert berechnet.

5.2 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.

5.3 Soweit Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

6.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weiter­gehenden Schadens bleibt unberührt.

6.3 Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

6.4 Der Designer ist nicht verpflichtet, offene Dateien, Layouts, und Schriften die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu ver­einbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.

7. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.

7.2 Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktions­überwachung ist der Designer berechtigt, nach eige­nem Er­messen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftrag­geber dem Designer 5 bis 15 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

8. Haftung

8.1 Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

8.2 Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüberhinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.

8.3 Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen dem Designer. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

8.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.

8.6 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zu­lässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Desig­ner nicht.

8.7 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Rekla­mationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehr­kosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für be­reits begonnene Arbeiten.

9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Desig­ner eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadens­ersatzansprüche geltend machen. Die Geltend­machung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

9.3 Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem Desginer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber dem Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10. Schlußbestimmungen

10.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Sonnenstaub GbR.

10.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.